Kleiner oder großer Waffenschein – worin liegen eigentlich die Unterschiede?

Dass auf die Aussage „Ich habe einen Waffenschein.“ die Gegenfrage: „Welchen denn?“ folgt, ist nicht ungewöhnlich. In Deutschland wird zwischen dem großen und dem kleinen Waffenschein unterschieden – wobei letzterer deutlich öfter beantragt und bewilligt wird, als der große.

Doch worin liegt eigentlich der Unterschied zwischen dem kleinen und dem großen Waffenschein? Und welche Vorgaben müssen rund um diese Dokumente beachtet werden?

Grundsätzlich gilt, dass hier keine Kompromisse eingegangen werden dürfen. Oder anders: Die meisten Waffen dürfen in Deutschland nicht mindestens ohne den kleinen Waffenschein mitgeführt werden.

(Achtung! Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen einem Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte! Waffenscheine erlauben das FÜHREN der betreffenden Waffen. Über eine Waffenbesitzkarte wird – wie die Bezeichnung schon vermuten lässt – nur geregelt, dass sich eine Waffe im BESITZ befinden darf.)

Wie unterscheiden sich der große und der kleine Waffenschein?

Über einen Waffenschein wird erlaubt, dass bestimmte Waffen geführt werden dürfen. Wer die betreffenden Waffen jedoch nicht „nur“ führen, sondern auch besitzen möchte, braucht wiederrum ZUSÄTZLICH die oben erwähnte Waffenbesitzkarte.
Der Waffenschein muss bei der jeweiligen Waffenbehörde beantragt werden. Für den kleinen Waffenschein gilt, dass dieser dazu berechtigt, sogenannte „erlaubnisfreie Waffen“ zu führen.

Hierunter fallen:

  • Reizstoffwaffen
  • Signalwaffen
  • Schreckschusswaffen.

Selbstverständlich müssen alle der erwähnten Waffenarten den offiziellen Bestimmungen entsprechen. Wer Schusswaffen, Federdruckwaffen, Luftdruckwaffen oder CO 2 Waffen führen möchte, braucht den großen Waffenschein. Alle Vorgaben, die in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen, sind im Waffengesetz verankert und können hier eingesehen werden. Entgegen vieler Vorurteile berechtigt jedoch auch der große Waffenschein nicht zur Jagd.

Egal, ob großer oder kleiner Waffenschein – eines haben beide Dokumente gemein: sie müssen auf Verlangen vorgezeigt werden können. Wer dementsprechend mit seiner Waffe unterwegs ist, muss auch immer seinen entsprechenden Waffenschein mitführen. Wer eine Waffe mitführt, jedoch über
keinen Waffenschein verfügt, kann hierfür mit Bußgeldern oder Gefängnisstrafe belangt werden.

Was sollte zum Zusammenhang mit dem Waffenschein unbedingt beachtet werden?

Viele Menschen sind der Ansicht, dass der große Waffenschein eine Art „Freifahrtschein“ darstelle und dass er bewirke, dass die betreffende Waffe 24/7 mitgeführt werden dürfte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Falschannahme. Wer beispielsweise ein Konzert oder eine andere öffentliche
Veranstaltung besucht, darf seine Waffe nicht mit sich führen. Und selbstverständlich ist es zudem auch nicht erlaubt, in der Öffentlichkeit zu schießen – außer in absoluten Notwehrsituationen bzw. im Falle einer Sondergenehmigung, die seitens der Behörde ausgestellt wurde.

Wer kann den großen Waffenschein erwerben und worin liegt der Unterschied zum kleinen Waffenschein?

Wer den großen Waffenschein beantragen möchte, sollte ein wenig Aufwand einplanen. Immerhin gilt es nicht nur, die entsprechenden Grundvoraussetzungen zu erfüllen, sondern auch eine abschließende Prüfung zu absolvieren.

Um einen entsprechenden Antrag stellen zu können, ist es wichtig, dass:

  • das 18. Lebensjahr vollendet wurde
  • ein Bedürfnis darüber, Waffen führen zu müssen, vorliegt (Dies gilt vor allem dann, wenn der große Waffenschein beantragt werden soll. Hier interessieren sich die Verantwortlichen oft ganz genau dafür, weshalb eine Waffe aus dieser Kategorie geführt werden soll. Ein klassischer Grund, der das Führen einer Waffe rechtfertigen könnte, ist das Vorliegen einer Bedrohungssituation. Hierbei gilt es jedoch bei der Bewertung der Gesamtsituation, auch zu berücksichtigen, ob es möglicherweise noch andere Alternativen zur Waffe gibt, die die besagte Gefahr abmildern würden.)
  • sichergestellt wird, dass der Antragsteller zuverlässig und körperlich/ geistig geeignet ist, um eine Waffe überhaupt zu tragen
  • der Sachkundelehrgang (inklusive Prüfung) absolviert wurde
  • eine Haftpflichtversicherung mit einer festgelegten Mindestversicherungssumme vorliegt
  • ein einwandfreies Führungszeugnis vorgewiesen werden kann (Achtung! Hier gibt es Ausnahmen, die sich vor allem auf das Jugendstrafrecht beziehen.)
  • die betreffende Person nicht beim Verfassungsschutz auffällig geworden ist
  • keine Drogenabhängigkeit vorliegt
  • die Waffen und die dazugehörige Munition sicher aufbewahrt werden.

Erst dann, wenn alle Anforderungen erfüllt wurden, kann auch der Antrag gestellt werden. Die „Erfolgsaussichten“ stehen vor allem dann besonders gut, wenn (gerade) der große Waffenschein im Zusammenhang mit dem Ausüben eines bestimmten Berufs beantragt wird. Im Unterschied zum großen Waffenschein ist es im Zusammenhang mit dem kleinen Waffenschein nicht nötig, eine Sachkundeprüfung abzulegen.

Zudem entfällt hier die Frage nach der Bedürftigkeit. Allein diese beiden Punkte sorgen schon dafür, dass es deutlich einfacher ist, den kleinen als den großen Waffenschein zu erwerben.

Was kosten kleiner und großer Waffenschein?

Die Kosten, mit denen im Zusammenhang mit dem kleinen und dem großen Waffenschein kalkuliert werden muss, unterscheiden sich – letztendlich aufgrund des unterschiedlichen Aufwandes – auch in der Höhe voneinander.

Bei der entsprechenden Kalkulation sollten unter anderem die Kosten für:

  • die Gebühren
  • das Führungszeugnis
  • die Bearbeitungsgebühren
  • die Gebühren, die im Zusammenhang mit der letztendlichen Ausstellung des Waffenscheins anfallen

miteinbezogen werden.

Hierbei gilt es, zu erwähnen, dass sich besagte Gebühren von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Dementsprechend können der kleine und der große Waffenschein in Deutschland unterschiedlich teuer sein.

Was passiert, wenn ich eine Waffe ohne Waffenschein führe?

Alle Vorgaben und alle Sanktionen bzw. Strafen, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, werden im Waffengesetz geregelt. In den meisten Fällen gilt es „nur“ als Ordnungswidrigkeit, wenn der kleine Waffenschein zwar vorhanden ist, jedoch im Rahmen einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden kann. Im teuersten Fall können hierfür jedoch auch schon Bußgelder im fünfstelligen Bereich verhängt werden. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der große Waffenschein erforderlich wäre, aber nicht am Mann (oder an der Frau) getragen wird.

Grundsätzlich richtet sich das Bußgeld bzw. die Spanne, in deren Rahmen sich die kontrollierenden Beamten bewegen können, vor allem nach der Schwere des Vergehens. Daher ist hier keine ganz genaue, standardisierte Einschätzung möglich.

(Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zusätzlich zum betreffenden Waffenschein auch der Personalausweis mitgeführt werden muss, um die Identität der jeweiligen Person feststellen zu können.)

In den meisten Fällen wird die Waffe eingezogen, bis die entsprechenden Dokumente schlussendlich vorgelegt werden.

Noch schwerwiegender gestaltet sich das Ganze, wenn der betreffende Waffenschein nicht nur nicht vorgezeigt werden kann, sondern per se nicht vorhanden ist. In diesem Fall handelt es sich klar um eine Straftat, in dessen Zusammenhang es letztendlich auch zum Strafverfahren kommt. In schweren Fällen droht den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Eine Straftat liegt selbstverständlich auch dann vor, wenn die Waffe, die mitgeführt wurde, generell nicht erlaubt ist.

Auch das fahrlässige Benutzen einer Waffe stellt den Bestand einer Straftat dar.

Fazit

In Deutschland wird zwischen dem kleinen und dem großen Waffenschein unterschieden. Letzterer wird fast immer nur an bestimmte Berufsgruppen vergeben. Die Antragstellung und der Erwerb des kleinen Waffenscheins ist deutlich einfacher, da es hier unter anderem nicht nötig ist, ein entsprechendes Bedürfnis nachzuweisen.

Welcher Waffenschein nötig ist, ist von der Art der Waffen abhängig, die geführt werden sollen. Alle Infos hierzu lassen sich im Waffengesetz nachlesen. Wer eine Waffe nicht „nur“ führen, sondern auch besitzen möchte, braucht zudem eine Waffenbesitzkarte. Diese ist weder Bestandteil des kleinen oder des großen Waffenscheins und muss separat beantragt werden.

Das Führen einer Waffe ist in Deutschland ohne den kleinen bzw. (je nach Waffenart) großen Waffenschein nicht erlaubt und stellt eine Straftat bzw. eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Straftatbestand wird dann erfüllt, wenn der nötige Waffenschein nicht existiert. Als Ordnungswidrigkeit gilt es meist, wenn der Schein zwar absolviert wurde, aber vor Ort – zum Beispiel im Rahmen einer Kontrolle – nicht vorgelegt werden kann. Um eine letztendliche Einschätzung des Sachverhalts vorzunehmen, ist es jedoch immer wichtig, alle Details zu berücksichtigen.

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